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Hilfen zur Erziehung

Ist von den „Hilfen zur Erziehung“ die Rede, so handelt es sich um ein breites Spektrum von zahlreichen Angeboten der Unterstützung, Beratung und Begleitung.

Zu den Hilfen zur Erziehung gehören vor allem die Erziehungsberatung, die Erziehungsbeistandschaft, die Sozialpädagogische Familienhilfe, die Vollzeitpflege, die Heimerziehung, das Betreute Wohnen, die Tagesgruppen und Mutter-Kind-Einrichtungen.
 
Die Hilfen zur Erziehung sind kommunale Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für Familien mit Kindern und tragen zum besonderen Schutz bei Kindeswohlgefährdungen bei.

Das Ziel der Hilfen zur Erziehung liegt v. a. darin, die Kinder und Jugendlichen pädagogisch zu stärken, ihnen ein Zuhause in prekären Lebenssituationen zu bieten, aber ebenso auch eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie zu ermöglichen.

In einem Hilfeplan werden die verschiedenen ambulanten und (teil-)stationären Angebote geplant. Somit sollen (und können) alle Betroffenen an der Gestaltung der Hilfen zur Erziehung beteiligt werden.

Auf diese Hilfen besteht sogar ein Rechtsanspruch gegenüber dem Jugendamt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Allerdings gilt kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Hilfe, sondern nur auf eine geeignete und notwendige Hilfeform.

  • Kontakt
Laura Maria Kühlert
Referentin
+49 391 6053-111
+49 391 6053-111
lauramaria.kuehlert@caritas-magdeburg.de

Stellungnahmen der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt

PDF | 199,1 KB

Zum Entwurf einer Verordnung zur Gewährung des Taschengeldes für Kinder und Jugendliche

PDF | 123,6 KB

Hinweise zum Referentenentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes

PDF | 192,8 KB

Zur notwendigen Anpassung der Barbeträge für junge Menschen in den Hilfen zur Erziehung

Rückblick

Thema KJSG

KJSG

KJSG - das steht für "Kinder- und Jugendstärkungsgesetz". Sorgt es für eine Reform des Kinder- und Jugendhilferechts? Den Antworten auf diese Frage ging eine Caritas-Fortbildung im Oktober 2021 auf die Spur. Gemeinsam mit Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner und zahlreichen Fach- und Leitungskräften aus den ambulanten und (teil-) stationären Hilfen zur Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe im Bistum Magdeburg.

Die Reform trat im Juni 2021 in Kraft und sie enthält zahlreiche Änderungen - insgesamt, so werden sie genannt, 69 „Änderungsbefehle“ -, um die Kinder- und Jugendhilfe zu modernisieren.

Die Einschätzungen über das Ergebnis fallen unterschiedlich aus - sie reichem vom „großen Sprung nach vorn“ (z. B. in Sachen Inklusion) bis zur Sorge, das Gesetz könne die Landschaft der Jugendhilfe (auch) negativ verändern, begleitet von einer Signalwirkung für die professionelle Entwicklung der gesamten sozialen Arbeit.

Im Rahmen der Fortbildungs-Veranstaltung wurden die in fünf großen Regelungsbereichen zusammengefassten Themen des neuen Gesetzes vorgestellt und im Spiegel der Praxis diskutiert - orientiert an Leitfragen wie diesen:

Was müssen die Einrichtungen und weitere Hilfeformen zukünftig beachten und wie muss sich die Arbeit weiter entwickeln? Inwiefern wurde die Stärkung der Eltern- und Familienarbeit, die umfassendere Beratung sowie der zu beachtende Kinderschutz geändert? Was ist konzeptionell zu berücksichtigen und welche Vorschriften gelten für das Betriebserlaubnisverfahren? Welche Schritte sind für die Ausgestaltung einer inklusiven Kinder- und Jugendliche notwendig und gesetzlich vorgeschrieben?

 

KJSG - das steht für „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“. Steht es für eine Reform des Kinder- und Jugendhilferechts? Den Antworten auf diese Frage ging eine Caritas-Fortbildung im Oktober 2021 auf die Spur.

Thema Kinderrechte

Kinderrechte

Anlässlich des 30-jährigen Jubiläums der UN-Kinderrechtskonvention organisierten die Referentinnen des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg e. V. und der Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius gGmbH (ctm) am 20.11.2019 einen Besuch im Landesjugendamt in Halle (Saale).

Mit ihrem Besuch wollten die Caritas-Mitarbeiterinnen gemeinsam ein Zeichen für das unverzichtbare Kinderrecht in puncto Partizipation setzen. Sie unternahmen dies mit den gewählten Kindern und Jugendlichen der Gruppenvertretungsräte aus den Einrichtungen der stationären Erziehungshilfe des Bistums Magdeburg. Ebenfalls mit dabei: die Einrichtungsleitungen sowie Mitarbeiterinnen des Landesjugendamtes.

Kinderrechte in Halle

Sie alle kamen zusammen, um das Jubiläum durch verschiedene Mitmach-Aktionen erlebbar zu würdigen. Kinder und Erwachsene begegneten sich auf Augenhöhe und durch einen abwechslungsreichen Methodenmix: Bewegungs-Spiel zu Kinderrechten, Malwettbewerb zum Lieblingsplatz im Heim, Rundgang im Landesverwaltungsamt, Arbeitsgruppen mit Fallbeispielen aus der Praxis, Stimmungsbarometer, Smiley-Kärtchen. All das trug dazu bei, das Bewusstsein für die Beteiligung und Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen zu schärfen - damit die Umsetzung von Kinderrechten gelingt.

Denn wir sind davon überzeugt:

Die Kinderrechte, von denen in der UN-Kinderrechtskonvention die Rede ist, sind grundlegende Menschenrechte und wurden speziell für Kinder übersetzt. Kinder haben keine extra Rechte - aber sie haben andere Bedürfnisse, Interessen und Wünsche als Erwachsene und deshalb benötigen sie besonderen Schutz sowie eine sinnhafte Förderung ihrer persönlichen Entwicklung. Gerade im Alltag und im gemeinsamen Miteinander ist es entscheidend, dass Kinder und Jugendliche ihre Rechte kennen und (er)leben. Das funktioniert aber nur, wenn sie an der Verwirklichung ihrer Rechte beteiligt werden. Denn wenn Kinder von klein an erfahren, dass ihre Würde geachtet wird, lernen sie zugleich den Rechten anderer mit Respekt zu begegnen und sich dafür stark zu machen.

Kinder haben ein Recht darauf, an allen Dingen, die sie betreffen, mitzureden und beteiligt zu werden. Kinder haben ein Recht auf Partizipation, wie es auch im Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention gefordert wird.

Thema Aufsichtspflicht und Haftung

Aufsichtspflicht

Das Spannungsfeld von Theorie und Praxis fest im Blick - so organisierten die Referentinnen des Caritasverbandes für das Bistum Magdeburg und der Caritas-Trägergesellschaft St. Mauritius (ctm) am 17.1.2020 eine Fortbildung für die Mitarbeiter aus den (teil-) stationären Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe des Bistums Magdeburg. Für die fachliche Kompetenz konnte der sogenannte "Vater des SGB VIII" (Sozialgesetzbuch), Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, als Dozent gewonnen werden.

In der Rechtsprechung spielen die Begriffe "Vernunft", "pädagogisch notwendig / begründbar" und "gesunder Menschenverstand" eine große Rolle. Damit dürften die allermeisten Personen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, hinreichend abgesichert sein. Ein-eindeutige gesetzliche Regelungen bzgl. der Aufsichtspflicht fehlen jedoch. Geregelt sind die Rechtsfolgen dazu.

Aufsichtspflicht 1

Damit verbunden ist auf der einen Seite eine teilweise große Unsicherheit bei den Mitarbeitenden; auf der anderen Seite führt dies zu einem Ermessensspielraum, der Platz für pädagogisch begründete Entscheidungen lässt. Auch zur Qualifikation von Aufsichtführenden gibt es keine Vorschriften - Begriffe wie: Erfahrung, pädagogische Ausbildung, besondere Fähigkeiten, Zumutbarkeit sind die gängigen Begriffe in der Literatur.

Schwammig? - Aber wahr!

Vor diesem Hintergrund widmeten sich im Rahmen der ganztägigen Fortbildungsveranstaltung Fach- und Leitungskräfte aus den (teil-) stationären Hilfen zur Erziehung sowie aus den Wohnheimen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen dem Thema "Aufsichtspflicht und Haftung".

In beeindruckender Wiese stellte Prof. Reinhard Wiesner allgemeine und elementare Grundlagen der geltenden Rechtsprechung vor und verknüpfte dies mit den sich daraus abzuleitenden Anforderungen an Einrichtung, Leitung und deren pädagogischen Mitarbeitenden. Mit rechtssicheren Hinweisen und Handlungsempfehlungen anhand vieler Situationsbeschreibungen aus der Praxis wurden so alle Anwesenden bzgl. ihrer Aufsichts- und Haftungspflicht geschult.

Vor allem aber wurden sie darin gestärkt, dass es für das Gelingen in der sozialpädagogischen Arbeit kein Standard-Rezept gibt und sie vieles bereits richtig tun. Prof. Reinhard Wiesner: "Was pädagogisch begründet und anhand der Handlungskonzepte nachvollziehbar ist, kann keine Aufsichtsverletzung sein".

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