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Hilfe und Beratung Vormund- & Pflegschaften

Ihre Fragen, unsere Antworten

Es gibt zahlreiche Fragen rund um eine Vormundschaft. Hier finden Sie die Antworten.

Wir möchten Ihnen einen Überblick über die Themen Vormundschaften und Pflegschaften geben - und haben deshalb hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengefasst. Darüber hinaus gehen wir gerne auf Ihre konkreten Fragen ein, die Sie hier über das Kontaktformular an uns senden können.

Was ist eine Vormundschaft?

Jeder Minderjährige (also jedes Kind oder Jugendlicher unter 18 Lebensjahren) benötigt einen Erwachsenen, der Verantwortung für ihn übernimmt. Meistens sind das die Eltern.

Wenn es keine Eltern gibt, die sich gut um ihr Kind kümmern wollen oder können, wird ein Vormund bestimmt, der die rechtliche Vertretung übernimmt. Gleiches gilt für Minderjährige, die ohne Eltern nach Deutschland geflohen sind.

Was sind meine Aufgaben als Vormund*in?

Vormund*innen übernehmen die rechtlich umfassend geregelt Sorge für einen Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahren), dessen Eltern nicht gesetzliche Vertreter sind. Sie tragen dafür Sorge, dass das Kindeswohl und die Kindesinteressen gewahrt werden. Ihre Tätigkeit ist vergleichbar mit den Aufgaben, die normalerweise Eltern für ihr Kind wahrnehmen.

Die Aufgaben der Vormund*innen sind im Wesentlichen:

  • Gesetzliche Vertretung des Mündels gemäß § 1789 Abs. 2 Satz 1 BGB
  • Personensorge (§ 1795 Abs. 1 BGB,) "insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788 BGB"
  • Vermögenssorge (§ 1798 BGB) - Beantragung von Sozialleistungen bzw. Hilfen zur Erziehung beim Jugendamt

Praktisch bleibt die Alltagssorge insbesondere bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten bei der Jugendhilfeeinrichtung, in der die Schützlinge leben. Vormünder überwachen, ob eine geeignete Unterbringung gewährleistet ist, und fordern im Bedarfsfall ein, was eventuell bislang unterlassen wurde: Gesundheitliche Maßnahmen, Versorgung mit Bekleidung, Möglichkeit zum Spracherwerb etc.

Sie sind ebenso verantwortlich für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten. Dies beinhaltet die Beantragung von Dokumenten, die Identitätsklärung sowie die Vertretung des Kindes im Asylverfahren.

Welche Anforderungen werden an einen Vormund gestellt, welches Profil sollte ein Vormund haben?

Folgende Voraussetzungen sollten Sie als ehrenamtlicher Vormund mitbringen:

  • Sie sind bereit, ein langjähriges und kontinuierliches, verantwortungsvolles Engagement zu übernehmen.
  • Sie haben eine wertschätzende Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.
  • Sie sind in der Lage, sich offen mit anderen Menschen, Lebensweisen und Kulturen auseinanderzusetzen.
  • Sie sind kritikfähig und bereit zur Reflexion des eigenen Handelns als Vormund.
  • Sie sind bereit zur Akzeptanz und Auseinandersetzung mit der Geschichte des Kindes/Jugendlichen und seiner Herkunftseltern.
  • Sie können mit Enttäuschungen umgehen und auch Entscheidungen anderer respektieren.
  • Sie sind bereit zur Kooperation und Zusammenarbeit mit Familiengericht, Jugendamt und anderen Behörden und Institutionen.
  • Sie verfügen über Widerstandsfähigkeit und Durchsetzungskraft zur Vertretung der Interessen des Mündels.
  • Sie bringen ausreichende zeitliche Ressourcen für den persönlichen Kontakt zum Mündel ein.
  • Sie sind psychisch und physisch gesund.
  • Sie leben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Wie alt sind die Kinder und Jugendlichen?

Grundsätzlich können die Kinder zwischen 0 und 17 Jahre(n) alt sein.

Die meisten der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind zwischen 13 und 17 Jahre alt, wenn sie in Deutschland ankommen, vereinzelt sind sie auch noch jünger.

Wo wohnen die Kinder und Jugendlichen?

Sie wohnen nicht bei ihren ehrenamtlichen Vormund*innen.

Auf verschiedenen Wegen werden sie in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder Pflegestellen vermittelt, die (zumeist) in Ihrer Wohnortnähe liegen. Wenige leben bei anderen Familienangehörigen.

Woher stammen die Kinder und Jugendlichen ursprünglich?

In unserer bisherigen Tätigkeit von über 25 Jahren haben wir Vormundschaften für Kinder- und Jugendliche aus 57 verschiedenen Ländern übernommen. In den letzten Jahren kamen die allermeisten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge aus Syrien und Afghanistan. Stark vertreten sind zudem die Herkunftsländer Ukraine, Elfenbeinküste, Guinea, Somalia, Albanien, Iran, Kroatien und Serbien.

Welche Rechte haben die Mündel?

Im aktuell geltenden Gesetzestext sind hierzu in § 1788 BGB konkret benannt das Recht auf:

  • Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit,
  • Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, persönlichen Kontakt zu ihrem/r Vormund*in und
  • Achtung ihres Willens, ihrer persönlichen Bindungen, ihres religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
  • Beteiligung an den sie betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach ihrem Entwicklungsstand angezeigt ist.

Wieviel Zeit benötige ich für eine ehrenamtliche Vormundschaft?

Dies ist individuell sehr unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren ab.  Um eine vertrauensvolle Beziehung zu entwickeln, empfiehlt es sich wöchentlich bzw. alle zwei Wochen in Kontakt zu sein. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, sich mindestens einmal im Monat persönlich zu begegnen.

Wichtige Faktoren für die zeitliche Planung sind zum Beispiel die aufenthaltsrechtliche Situation, der Gesundheitszustand des Mündels, die aktuelle Unterbringungssituation, Termine in der Jugendhilfeeinrichtung, mit dem Jugendamt und anderen Behörden sowie die konkreten Anliegen und Bedürfnisse des Schützlings. Insofern lässt sich ein wöchentlich fester Zeitaufwand nicht ganz präzise benennen.

Muss ich mein Mündel finanziell unterstützen?

Nein, das ist nicht notwendig.

Die Mündel haben sozialrechtliche Ansprüche zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Dies umfasst die Kosten der Unterbringung, Krankenversicherung, Verpflegung, Bekleidung, Schulmaterial, Fahrtkosten, Taschengeld, Kosten für kleinere Ausflüge und Kontakte zu Freunden oder Familienmitgliedern.

Zudem ist hierbei zu bedenken, dass Sie mit kleineren oder größeren finanziellen oder materiellen Unterstützungen ein Ungleichgewicht hinsichtlich anderer Kinder und Jugendlicher aus dem direkten Lebensumfeld schaffen würden. Damit würden Sie Neid und Unzufriedenheit der anderen auslösen. Daher empfehlen wir, hierauf (weitestgehend) zu verzichten.

Bekomme ich eine Vergütung, wenn ich eine Vormundschaft übernehme?

Nein, dem ehrenamtlichen Vormund steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Jedoch kann er gemäß § 1878 BGB neue Fassung eine Aufwandspauschale von aktuell 425 € zur Deckung seiner mit der Vormundschaftsführung entstehenden Kosten erhalten.

Welcher Unterschied besteht zwischen einer Vormundschaft und einer Patenschaft?

Bei einer Patenschaft verbringen Sie regelmäßig gemeinsame Zeit mit einem Schützling. Meist verbinden Sie dies mit einer inhaltlichen Intention, z.B. die deutsche Sprache üben oder die Freizeit zu gestalten. Dabei sind Sie rechtlich zu nichts verpflichtet.

Mit einer Vormundschaft übernehmen Sie die vollumfängliche Sorge und rechtliche Vertretung für ein Kind oder einen Jugendlichen.

Können mehrere Personen gemeinsam eine ehrenamtliche Vormundschaft übernehmen?

Ja, Ehegatten können gemäß § 1775 gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

Was ist eine Pflegschaft?

Eine Pflegschaft ist eine Teilleistung der Vormundschaft. Das bedeutet, dass Pfleger nur für eine einzelne Aufgabe oder mehrere klar definierte Aufgaben verantwortlich sind. Denn es kann sein, dass einzelne Aufgaben den Vormund an persönliche Grenzen bringen oder ihn im Verlauf der Vormundschaft überfordern.

Das Familiengericht kann gemäß § 1776 BGB neue Fassungbei der Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis somit einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen [zusätzlichen] Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.

Diese Norm ermöglicht, bei einer ehrenamtlichen Vormundschaft komplexe oder konfliktträchtige Sorgerechtsbereiche auf einen zusätzlichen Pfleger zu übertragen, ohne dass solche Probleme die generelle Eignung des Vormunds in Frage stellen.

Kann eine Vormundschaft auch vor der Volljährigkeit enden?

Ja, das Gericht kann gemäß § 1804 BGB auch eine*n andere*n Vormund*in einsetzen, wenn z. B. das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist oder aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen die Vormundschaft nicht mehr fortgeführt werden kann.

Abgerundetes Rechteck: Zurück zur Startseite zur StartseiteJa, das Gericht kann gemäß § 1804 BGB auch eine*n andere*n Vormund*in einsetzen, wenn z.B. das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist oder aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen die Vormundschaft nicht mehr fortgeführt werden kann.

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Kontakte Halle (Saale)
Sebastian Rother
Leiter der Fach- und Servicestelle, Vormund
+49 151 67530463
+49 151 67530463
sebastian.rother@caritas-refugium.de
Yvonne Dix
+49 160 4802591
+49 160 4802591
yvonne.dix@caritas-refugium.de
Adresse
Caritasverband für das Bistum Magdeburg e. V.
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Theodor-Weber-Straße 9
06132 Halle (Saale)
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Monique Helmecke
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Adresse
Caritasverband für das Bistum Magdeburg e. V.
Jugend- und Sozialzentrum "Mutter Teresa"
Vor der Turmschanze 18
39114 Magdeburg
  • Zentrales Fax + E-Mailadresse
+49 345 20869009
+49 345 20869009
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